Satzung

Hamburger Bund für Freikörperkultur und Familiensport e.V.
Vereinssatzung gemäß § 57 BGB und Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung vom 17.11.2023

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Hamburger Bund für Freikörperkultur und Familiensport e. V." (HFK) und hat seinem Sitz in Hamburg.
  2. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund e. V. (HSB) und im Deutschen Verband für Freikörperkultur e. V. (DFK).

§2 Zwecke und Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck
    1. Förderung des Sports
    2. den Wettkampfsport nach den Regeln der Fachverbände des DOSB auszuüben.
    3. Der HFK wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Personen, unabhängig von ihrer Herkunft, Abstammung, geschlechtlicher Identität, Geschlecht, Alter, körperlicher Verfasstheit, sexueller Orientierung, Glauben, religiösen und politischen Anschauungen gleiche Rechte ein, sofern diese gesetzeskonform sind und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
    4. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Errichten und Betreiben vereinseigener Sport- und Erholungsanlagen, die den Mitgliedern Gelegenheit geben, gesunde sportliche Freizeitgestaltung, auch im Rahmen der Freikörperkultur, im Familienkreis auszuüben.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 12 der Abgabenordnung.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den HFK keinen Anspruch auf Auszahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.

§4 Vereinsgrundsätze

  1. Der HFK verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer, verbaler oder sexualisierter Art ist.
  2. Er stellt sich zur Aufgabe, Maßnahmen zum Schutz der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen vor jeder Art von Gewalt zu initiieren.

§5 Vereinsordnungen

  1. Die Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen, die der HFK im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für alle Mitglieder bindend.
  2. Die Ordnungen sind für den gesamten HFK-Bereich verbindlich, sie dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Die Mitglieder entscheiden in einer Mitgliederversammlung über die Satzungen und Ordnungen.
  4. Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntgabe in Textform per Post, E-Mail oder anderen analogen oder digitalen Versandformen an die ordentlichen Mitglieder. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen einer Ordnung.

§6 Mitgliedschaft

  1. Es kann jeder Mitglied im HFK werden, der die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung und bestehende Ordnungen anerkennt.
  2. Es gibt
    1. Hauptmitglieder
      • als Vollmitglieder,
      • als fördernde Mitglieder,
      • und Ehrenmitglieder
    2. Anschlussmitglieder der unter 1. genannten Hauptmitglieder, dieses sind Kinder von Hauptmitgliedern unter 18 Jahren.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme und endet durch Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
  4. Der Austritt ist durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende möglich. Dieses kann mittels Brief oder per digitaler Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Der Austritt ist erst dann rechtskräftig, wenn er vom HFK schriftlich bestätigt wurde.
  5. Gegen einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch eingelegt werden. Einzelheiten regelt die Mitgliedsordnung, welche Bestandteil der Satzung ist.
  6. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Neben der Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat jedes Mitglied im Alter von 18 bis 65 Jahren Gemeinschaftsarbeit zu leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  7. Die Mitgliederversammlung kann einmalig Umlagen für Vollmitglieder beschließen. Diese dürfen einen Jahresmitgliedsbeitrag nicht übersteigen.

§7 Vergütungen und Auslagenersatz

  1. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  2. Beauftragte des HFK, die ehrenamtlich für den HFK tätig werden, haben einen Aufwendungsanspruch gemäß § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den HFK entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten.
  3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen angemessen und üblich sind und mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, einzeln nachgewiesen werden.
  4. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss, im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden.
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den HFK gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zu beauftragen, maßgebend ist die Haushaltslage. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§8 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung (§ 9)
    2. der Vorstand (§ 10)
    3. der Beirat (§ 11)
    4. die Revisoren (§ 12)
    5. der Ehrenrat (§ 13)
    6. der Sportrat (§ 14)
  2. Gleichzeitige Zugehörigkeit zum Vorstand, Ehrenrat oder zu den Revisoren ist ausgeschlossen.

§9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten jedes Jahres statt und ist vom Vorstand einzuberufen.
  2. Die schriftliche Einladung sowie die Tagesordnung und satzungsändernde Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin postalisch oder digital abgesandt werden.
  3. Aufgaben der Mitgliederversammlung ist, die sich aus dem Vereinsrecht ergebenen Rechte zu wahren und Pflichten zu erfüllen, insbesondere:
    1. den Geschäftsbericht entgegenzunehmen,
    2. über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes zu entscheiden,
    3. die Mitglieder der Organe des Vereins zu wählen,
    4. über den Haushaltplan zu beschließen,
    5. die Beiträge festzusetzen,
    6. über Anträge zu beschließen.
  4. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied, außer Fördermitglieder.
  5. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfasst. Bei gleicher Anzahl der "Ja" und "Nein" Stimmen gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsändernde Vorschläge können nur mit einer Mehrheit von ⅔ , die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes und Beirates werden für zwei, die des Ehrenrates für drei Jahre und die Revisoren für jeweils ein Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Revisoren dürfen höchstens drei Jahre ununterbrochen tätig sein.
  8. Der erste Vorsitzende, der Kassenwart und ein Beisitzer werden an Jahren mit gerader Endzahl, der zweite Vorsitzende und drei Beisitzer in Jahren mit ungerader Endzahl gewählt.
  9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ⅓ der Vereinsmitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Erklärung unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt. Die Einladung hierzu hat wie zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
  10. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Weitere Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung zur Mitgliederversammlung festgelegt, die vom Vorstand auszustellen und von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem ersten Vorsitzenden
    2. dem zweiten Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Sportwart
    5. einem Beisitzer für die Badeaufsicht
    6. einem Beisitzer für das Gelände
    7. dem Jugendwart
  2. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitz, dem 2. Vorsitz dem Kassenwart und dem Sportwart gemäß § 26 BGB zusammen.
  3. Je zwei Personen des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.
  4. Die Aufgabenteilung und Arbeitsweise unter den Vorstandsmitgliedern wird in einer Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt, die dieser aufstellt und im zweiten Rundschreiben nach der Wahl zu veröffentlichen hat.
  5. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Der Beirat hat beratende Funktion und muss vom Vorstand bei Fragen grundsätzlicher und wirtschaftlich erheblicher Bedeutung hinzugezogen werden, deren Entscheidung auf breiter Basis zu stellen ist. Insbesondere gehören hierzu geplante Einzelvorhaben, deren Höhe ⅓ des Jahresetats übersteigen, sofern hierfür nicht bereits Auftrag und Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen.
  3. Bei unterschiedlicher Auffassung von Vorstand und Beirat hat der Vorstand die in Rede stehende Sache erneut mit aller Sorgfalt zu beraten und innerhalb einer angemessenen Frist dem Beirat wieder vorzulegen.
  4. Der Beirat übernimmt die Aufgabe eines Wahlausschusses. Der Vorsitzende des Beirates ist gleichzeitig Wahlleiter.
  5. Über die Tätigkeit des Beirates ist eine Ordnung zu erstellen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§12 Revisoren

  1. Es gibt drei Revisoren, welche die Verpflichtung haben, die Geschäftsführung des Vereins mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Das Recht, eine Überprüfung der Geschäftsführung -auch stichprobenartig jederzeit- vorzunehmen, bleibt hiervon unberührt. An einer Revision der Geschäftsführung nehmen mindestens zwei Revisoren teil.
  2. Sämtliche Unterlagen über die Geschäftsführung sind den Revisoren seitens des Vorstandes und der Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Revisoren ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und der Mitgliederversammlung bekannt zugeben.
  3. Die Revisoren sollten über Erfahrungen im Rechnungswesen verfügen.

§13 Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Es ist ein weiteres Mitglied zu wählen, das im Verhinderungsfall oder wenn ein Angehöriger des Ehrenrates durch den seiner Beurteilung unterliegenden Sachverhalt persönlich betroffen ist, in Funktion tritt. In den Ehrenrat müssen mindestens ein weibliches und ein männliches Mitglied gewählt werden.
  2. Der Ehrenrat kann von Mitgliedern und Organen des Vereins angerufen werden. Er wird tätig als Schlichter, wenn Handlungen begannen werden, die gemeinschaftswidrig und geeignet sind, dem Verein ideellen oder materiellen Schaden zuzufügen bzw. das Ansehen des HFK oder der Freikörperkultur herabzusetzen, oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen.
  3. Über die Tätigkeit des Ehrenrates ist eine Ordnung zu erstellen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§14 Sportrat

  1. Der Sportrat besteht aus den Leitern der einzelnen Sportabteilungen, die sie bestellen und abrufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Sportabteilung vertreten werden.
  2. Im Sportrat hat jede Sportabteilung eine Stimme, der Sportwart gehört ihm mit Sitz und Stimme an und ist Kraft Amtes Vorsitzender des Sportrates.
  3. Der Sportrat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen den Sport betreffenden Angelegenheiten zu beraten, sowie alle größeren Sportveranstaltungen auszurichten.

§15 Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis 25 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Vereinsjugend. Die Jugendversammlung gibt sich eine Ordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie ist Bestandteil der Satzung.
  2. Die Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist schriftlich durch das Rundscheiben analog oder digital einzuberufen.
  3. Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
  4. Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart, der ordentliches Vollmitglied des Vereins sein muss.
  5. Der Jugendwart vertritt die Vereinsjugend in Jugendfragen.

§16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§17 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, dem Hamburger Sportbund e. V. zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden ist.

§18 Haftung, Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in seinem Wirkungsbereich auch bei grober Fahrlässigkeit nur, soweit er durch seine Sport- Unfall- und Haftpflichtversicherung durch den Hamburger Sportbund gedeckt ist.
  2. Das Baden auf dem Freizeitgelände des Vereins geschieht auf eigene Gefahr. Der Vereinhaftet nicht für Sachen, die in den von ihm benutzten Anlagen abhanden kommen oder beschädigt werden. Der Vorstand darf über zurückgelassene Sachen verfügen, wenn sie nicht binnen einem Jahr abgeholt werden.
  3. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
  4. Der Verein kann eine Vermögensschadenhaftpflicht für die vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes abschließen.
  5. Der HFK haftet nur bis zur Höhe seines Vereinsvermögens.
  6. Erfüllungsort ist Hamburg, Gerichtsstand: Landgericht und Amtsgericht Hamburg (Sievekingsplatz).
  7. Eingetragen ins Vereinsregister und gültig seit dem 02.05.2024.